Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 1 Zollfahndungsdienst
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 02.04.2021
Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 ZFdG →
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