Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz

ZFdG

§ 1 Zollfahndungsdienst

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 02.04.2021

Bund1 Entscheidung

Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr.

→§ 2